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   OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20 (https://dejure.org/2023,44187)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.12.2023 - 3 KN 42/20 (https://dejure.org/2023,44187)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 (https://dejure.org/2023,44187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 9 Abs 1 S 1 CoronaVV SH 12 vom 01.11.2020, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 S 1 Halbs 1 IfSG vom 20.07.2000
    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines coronabedingten Verbots für Dienstleistungen mit Körperkontakt (hier: Kosmetikstudio)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsfreiheit; Corona; Dienstleistungen mit Körperkontakt; Dienstleistungsverbot; Eigentumsfreiheit; Ermächtigungsgrundlage; Gleichbehandlungsgebot; Kosmetikstudio; Verhältnismäßigkeit; Coronabedingtes Verbot für Dienstleistungen mit Körperkontakt (hier: Kosmetikstudio) ...

  • rechtsportal.de

    Berufsfreiheit; Corona; Dienstleistungen mit Körperkontakt; Dienstleistungsverbot; Eigentumsfreiheit; Ermächtigungsgrundlage; Gleichbehandlungsgebot; Kosmetikstudio; Verhältnismäßigkeit; Coronabedingtes Verbot für Dienstleistungen mit Körperkontakt (hier: Kosmetikstudio) ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14 und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.).

    Auch wenn das Gewicht des Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch staatliche Hilfsprogramme gemindert wurde, kann eine finanzielle Kompensation für sich genommen dem Bedeutungsgehalt dieses Grundrechts nicht gerecht werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 -, juris Rn. 28) und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften nicht erübrigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 16).

    § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG in der unter 1. a) bis c) dargelegten Auslegung genügten auch in der Zeit der zweiten Welle (Ende Oktober bis Mitte November 2020) sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (ausführlich BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 29).

    Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 hängt der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 25, 35 ff.).

    Jedenfalls in der hier in Rede stehenden Phase der Pandemie im Herbst 2020 war der Gesetzgeber angesichts des (nach wie vor) geringen Kenntnisstands über den neuen Erreger SARS-CoV-2 und die schmale Erfahrungsbasis in Bezug auf die Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen nicht gehalten, für COVID-19 die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen zu konkretisieren (so das BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 29 ff. für den Zeitraum bis Mitte November 2020).

    Dass der Gesetzgeber mit einer zweiten "Corona-Welle" im Herbst 2020 rechnen musste, genügte nicht, um eine Kodifizierungspflicht für den parlamentarischen Gesetzgeber auszulösen (so das BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 37).

    Es handelt sich dabei um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen und erlaubt, die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen (so das BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn.199; BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 48).

    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 61 m. w. N.).

    Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 64 f. m. w. N.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 81).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 68 m. w. N.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 91).

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 75 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    Es war typisch für die "Coronaverordnungen", die alle Bundesländer seit März 2020 zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und von COVID-19 erlassen hatten, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren mit der Folge, dass sie vor ihrem Außerkrafttreten regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14).

    Ein ursprüngliches Rechtsschutzbedürfnis besteht jedenfalls bei Rechtsverordnungen mit derart kurzer Geltungsdauer grundsätzlich, wenn ein Normenkontrollantrag während der Geltungsdauer der Verordnung - wie hier - anhängig gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 9, 11; Beschl. v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 -, juris Rn. 6, 10, 12, und v. 16.05.2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 12).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14 und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.).

    Es ist - wie unter 1. dargelegt - typisch für die "Coronaverordnungen", dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren mit der Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 36).

    b) Regelungen zum Zwecke des Infektionsschutzes, die - wie hier - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG sein (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 21 ff.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 48).

    "Notwendig" in diesem Sinne ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 18, 33, dazu unten 4. a>).

    Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 hängt der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 25, 35 ff.).

    bb) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems geboten war, hatte auch eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. -, juris Rn. 103 ff., Rn. 109; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 52).

    Deshalb durfte der Verordnungsgeber die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 57 f.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 76).

    Die Antragstellerin hat nichts Substantielles vorgetragen, was die Risikobewertung des Robert Koch-Instituts nach der maßgeblichen ex ante-Sicht (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 6; Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 57) ernsthaft hätte erschüttern können.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    Die Umstellung des Klageantrags ist folglich keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 11; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 36).

    Es ist - wie unter 1. dargelegt - typisch für die "Coronaverordnungen", dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren mit der Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 36).

    b) Regelungen zum Zwecke des Infektionsschutzes, die - wie hier - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG sein (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 21 ff.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 48).

    Ob die Maßnahme im konkreten Fall rechtmäßig ist, ist angesichts des der Norm zugrundeliegenden Gedankens eines möglichst breiten Spektrums an geeigneten Schutzmaßnahmen (oben b>) eine Frage der Notwendigkeit und somit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (vgl. Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 49).

    Deshalb durfte der Verordnungsgeber die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 57 f.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 76).

    Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 64 f. m. w. N.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 81).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 68 m. w. N.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 91).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20

    Korona-Pandemie -Schließung von Wellness-Studios Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    Ein solcher Eingriff ist aber gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ihn als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (stRspr BVerfG, vgl. z. B. Urt. v. 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 -, juris Rn. 99 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 41).

    So bestand nicht nur die Gefahr, das Infektionsgeschehen weiterzutragen und das Virus zu verbreiten; im Falle einer Virusübertragung auf dem Weg zu der jeweiligen Einrichtung hätte zudem die Möglichkeit einer Nachverfolgung gefehlt (so bereits Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 52).

    cc) Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO geregelte Dienstleistungsverbot verstieß im Vergleich zur Privilegierung von Friseurdienstleistungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO) auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, weil die vorgenommene Differenzierung zwischen den verschiedenen Betrieben sachlich gerechtfertigt war (siehe dazu bereits Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 56).

    Während die Dienstleistungen der Antragstellerin unmittelbar am Körper der Kundinnen und Kunden vollzogen werden, hat der Verordnungsgeber unter den in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO beschriebenen Voraussetzungen ausschließlich die Friseurleistung als solche von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ausgenommen und damit die körpernahe aber nicht auf Körperkontakt angelegte Tätigkeit erlaubt (vgl. bereits Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 60).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    (1) Hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 43), stellt sich die angegriffene Regelung für die Antragstellerin als Berufsausübungsregelung dar, da mit dieser zeitweise der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin unterbunden wurde (vgl. zur Zugangsbeschränkung - 2G-Regelung - im Einzelhandel: Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 22).

    Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; die hier durch die verordnete Beschränkung betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. -, juris Rn. 240; Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. -, juris Rn. 79).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    Sie bilden - wie vom Robert Koch-Institut angenommen - den "Goldstandard für den Nachweis von SARS-CoV-2" (so das BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 - 1 WB 2.22 -, juris Rn. 153; siehe auch Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 -, juris Rn. 22 und v. 29.04.2021 - 3 MR 23/21 -, juris Rn. 80).

    Danach hat COVID-19 im Jahr 2020 zu einer erheblichen Übersterblichkeit, das heißt zu einer Zunahme der Sterberate um 3 % beziehungsweise 4 % über das demografisch zu erwartende Maß geführt (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 - 1 WB 2.22 -, juris Rn. 81; siehe auch VGH München, Beschl. v. 16.04.2021 - 10 CS 21.1114 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 20.07.2021 - 25 NE 21.1814 -, juris Rn. 35; OVG Bautzen, Urt. v. 23.11.2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 56).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2020 - 3 MR 56/20

    Beherbergungsverbot während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    Aus der Begründung der Corona-Bekämpfverordnung vom 1. November 2020 ergibt sich weiter, dass zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage die Kontakte in der Bevölkerung drastisch reduziert werden mussten, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken (vgl. Begründung zur Corona-Bekämpfungsverordnung, unter A. Allgemein, S. 21; so auch bereits Beschl. d. Senats v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 21).

    Denn zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass ausreichendes (Intensiv-)Pflegepersonal nicht zur Verfügung steht und bis zu einem voraussichtlichen Greifen der hier streitigen Maßnahme auf den Intensivstationen noch voraussichtlich bis zu vier Wochen vergehen werden (vgl. Beschl. Senats v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -, Rn. 42, juris; so auch die Einschätzung des Präsidenten der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin , Stand 09.11.2020, https://www.rnd.de/gesundheit/neuer-hochststand-mehr-corona-patienten-auf-intensivstationen-als-im-fruhjahr-RLU24J2ANPNOPOPLJBMATVIJFI.html, zuletzt abgerufen am 04.01.2024).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21

    Corona - Teilnehmerzahl bei Versammlungen bleibt vorerst eingeschränkt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    Sie bilden - wie vom Robert Koch-Institut angenommen - den "Goldstandard für den Nachweis von SARS-CoV-2" (so das BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 - 1 WB 2.22 -, juris Rn. 153; siehe auch Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 -, juris Rn. 22 und v. 29.04.2021 - 3 MR 23/21 -, juris Rn. 80).

    Der PCR-Test lässt dennoch Rückschlüsse zu, wie weit sich das Virus SARS-CoV-2 ausgebreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 -, juris Rn. 22).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 3 MR 23/21

    Verpflichtende Tests für Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen bestätigt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    Sie bilden - wie vom Robert Koch-Institut angenommen - den "Goldstandard für den Nachweis von SARS-CoV-2" (so das BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 - 1 WB 2.22 -, juris Rn. 153; siehe auch Beschl. d. Senats v. 16.04.2021 - 3 MR 21/21 -, juris Rn. 22 und v. 29.04.2021 - 3 MR 23/21 -, juris Rn. 80).

    Im Übrigen bedeutete eine fehlende Übersterblichkeit in Deutschland nicht, dass die Pandemie nicht als lebensgefährlich einzustufen wäre (so bereits Beschl. d Senats v. 29.04.2021 - 3 MR 23/21 -, juris Rn. 72).

  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 324/20

    Coronapandemie; Normenkontrollverfahren; Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20
    Insoweit ist der Sachverhalt auch nicht mit jenem vergleichbar, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (Urt. v. 31.05.2022 - 2 C 324/20 -, juris ) zugrunde lag.

    Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat seine Entscheidung ferner damit begründet, dass der Entwurf zur (im Saarland geltenden) Verordnung die unterschiedliche Behandlung lediglich feststellt hat, aber keine Begründung hierfür hergab (siehe OVG Saarlouis, Urt. v. 31.05.2022 - 2 C 324/20 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 4.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der

  • BVerwG, 28.07.2022 - 3 BN 8.21

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 8/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des Anspruchs auf

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20

    (Keine) Vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

  • BAG, 24.03.1977 - 3 AZR 232/76

    Auslegung eines erteilten Zeugnisses -; Beweislastverteilung bezüglich der

  • BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 3.19

    Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 3 MR 60/20

    Weitere Eilentscheidung nach neuerlichem Corona-Lockdown - Gaststätten und

  • VGH Bayern, 20.07.2021 - 25 NE 21.1814

    Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Grundschulen

  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114

    BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen am 17. April 2021 in Kempten

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2020 - 3 MR 15/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Möbelhäusern

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 101.20

    Tattoo-Studio; Piercing-Studio; Corona-Pandemie; Parlaentsvorbehalt;

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20

    Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² während der Corona-Pandemie bei

  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 20 NE 20.2503

    Betriebsschließung eines Kosmetik- und Nagelstudios wegen Corona

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2023 - 2 KN 1/21

    Überwachung der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation durch den Bürger

  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 19 ZB 06.3372

    Agrarinvestitionsförderprogramm; Rücknahme eines Subventionsbescheides und

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19

    Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01

    Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage;

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